§ 103 Bgld. JagdV Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Es sind zu erheben:

1. das Wuchsalter;
2. die Standortsgüte;
3. die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile von Nadelholz und Laubholz in Zehntel;
4. die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades);
5. der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b frei Forststraße als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist

1.

aus vorhandenen Unterlagen (Forsteinrichtung) oder

2.

mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder

3.

durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten

zu ermitteln.

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen von Fichte, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Bei anderen Baumarten ist die Standortsgüte gutachtlich zu ermitteln.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 34 und für Laubholz der Tabelle Anlage 35 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

Nadelholz: 600

Laubholz: 300.

Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden.

Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgradeunterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang

stark: Breite größer als der halbe Stammumfang

Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

stark: Breite über 5 cm

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

1.

maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4),

2.

Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie

3.

Berücksichtigung einer Bestockung (Abs. 7)

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 36 bis 41. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.

(8) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark“ aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Es sind zu erheben:

1. das Wuchsalter;
2. die Standortsgüte;
3. die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile von Nadelholz und Laubholz in Zehntel;
4. die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades);
5. der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b frei Forststraße als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist

1.

aus vorhandenen Unterlagen (Forsteinrichtung) oder

2.

mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder

3.

durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten

zu ermitteln.

(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.

Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen.

Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.

Bei Beständen von Fichte, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Bei anderen Baumarten ist die Standortsgüte gutachtlich zu ermitteln.

(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 34 und für Laubholz der Tabelle Anlage 35 zu entnehmen.

(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:

Nadelholz: 600

Laubholz: 300.

Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden.

Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgradeunterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang

stark: Breite größer als der halbe Stammumfang

Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden:

schwach: Breite bis 5 cm

stark: Breite über 5 cm

(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der

1.

maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4),

2.

Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie

3.

Berücksichtigung einer Bestockung (Abs. 7)

die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.

(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 36 bis 41. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.

(8) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark“ aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.

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