§ 104 Bgld. JagdV Fegeschäden

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark“ und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.

(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark“ und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

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