§ 105 Bgld. JagdV Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Trittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.

(2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte

1. Differenz der diskontierten Ertragswerte oder
2. Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte

1.

diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder

2.

Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes

zu bewerten.

(4) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 115 Bgld. Jagdgesetz 2004).

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Trittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.

(2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte

1. Differenz der diskontierten Ertragswerte oder
2. Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung zu bewerten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte

1.

diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder

2.

Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes

zu bewerten.

(4) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 115 Bgld. Jagdgesetz 2004).

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