§ 106 Bgld. JagdV Reisekosten; Aufwandsentschädigung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Schlichtungsorgane, die Mitglieder der Bezirksschiedskommissionen sowie die beigezogenen Sachverständigen und Schriftführerinnen und Schriftführer dieser Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.

(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:

1. für Mühewaltung pro Stunde 75 Euro,
2. für Zeitversäumnis pro Stunde 19 Euro.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Den Mitgliedern der Bezirksschiedskommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

1.

bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 14,5 Euro,

2.

bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 21,8 Euro.

(4) Der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro,

bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro.

(5) Als Amtskosten gemäß § 120 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 gelten die den Bezirksschiedskommissionen in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 120 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 30.10.2010 bis 14.11.2017
(1) Die Schlichtungsorgane, die Mitglieder der Bezirksschiedskommissionen sowie die beigezogenen Sachverständigen und Schriftführerinnen und Schriftführer dieser Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.

(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:

1. für Mühewaltung pro Stunde 75 Euro,
2. für Zeitversäumnis pro Stunde 19 Euro.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Den Mitgliedern der Bezirksschiedskommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

1.

bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 14,5 Euro,

2.

bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 21,8 Euro.

(4) Der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:

bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro,

bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro.

(5) Als Amtskosten gemäß § 120 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 gelten die den Bezirksschiedskommissionen in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 120 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.

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