§ 27 Bgld. ADG Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Ist einer betroffenen Person bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 nicht schon aufgrund der Bestimmungen des Amtshaftungsrechts der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren, entstehen diese Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes.

(2) Bei einer Belästigung nach § 25 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. SoweitNeben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hatHöhe von mindestens 1 000 Euro.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die betroffene Person zum Ausgleicherlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euroangemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Stand vor dem 14.03.2013

In Kraft vom 06.10.2005 bis 14.03.2013

(1) Ist einer betroffenen Person bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 nicht schon aufgrund der Bestimmungen des Amtshaftungsrechts der Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu gewähren, entstehen diese Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes.

(2) Bei einer Belästigung nach § 25 hat die betroffene Person gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. SoweitNeben dem Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens besteht auch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hatHöhe von mindestens 1 000 Euro.

(3) Die Höhe der Entschädigung für die betroffene Person zum Ausgleicherlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euroangemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

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