§ 3 LBPG 2002 Anwartschaft

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne deseines von § 21 Abs. 1 Z 5 § 4 Abs. 1 Z 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 -lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, LGBlwenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. Nr. 17/1998b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

Kündigung,

5.

Entlassung.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2009

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne deseines von § 21 Abs. 1 Z 5 § 4 Abs. 1 Z 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 -lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, LGBlwenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. Nr. 17/1998b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

Kündigung,

5.

Entlassung.

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