§ 7 LBPG 2002 Ruhegenussberechnungsgrundlage

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 35 Abs. 2 zweiter Satz LBBG 2001) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

1a.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

1b.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a)

61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,

b)

62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,

c)

63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,

d)

64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,

e)

65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

4.

Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm.: Laut LGBl. Nr. 35/2005 und LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 51/2015: § 7 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2021:

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

1a.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

1b.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 97 Abs. 4a oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32 Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32 Abs. 3 zweiterdritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 97 Abs. 4a, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.)

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 95 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrags von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 35 Abs. 2 zweiter Satz LBBG 2001) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

1a.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

1b.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.

3.

Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

a)

61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “209”,

b)

62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “202”,

c)

63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “195”,

d)

64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “188”,

e)

65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl “216” jeweils die Zahl “180”.

4.

Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(Anm.: Laut LGBl. Nr. 35/2005 und LGBl. Nr. 35/2005LGBl. Nr. 51/2015: § 7 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2021:

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für die Landesbeamten jeweils geltenden Fassung bzw. nach § 35 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

1a.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 3 und 12, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Beitrag in der Pensionsversicherung (Beitragsgrundlage) nach §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln; bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen für Kalendermonate eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Kann für ein Kalenderjahr nur die Summe der Beitragsgrundlagen und die Summe der Beitragsmonate festgestellt werden, ist Beitragsgrundlage jedes Beitragsmonats dieses Kalenderjahres die durchschnittliche Beitragsgrundlage der Beitragsmonate dieses Kalenderjahres. Ausgenommen sind Beitragsmonate gemäß § 238 Abs. 3 Z 2 zweiter Halbsatz, wenn dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, Z 3 und 5 ASVG sowie Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts gemäß § 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG. Z 1 letzter Satz ist anzuwenden.

1b.

Für jeden nach dem 31. Dezember 2002 liegenden Kalendermonat der gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 angerechneten Ruhegenussvordienstzeit, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, ausgenommen Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz nach einer dem § 96a LBDG 1997 vergleichbaren gesetzlichen Bestimmung, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Bei dieser Ermittlung haben die gemäß § 79 für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss heranzuziehenden anspruchsbegründenden Nebengebühren außer Betracht zu bleiben. Z 1 letzter Satz und Z 1a zweiter Satz sind anzuwenden.

2.

Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind aufzuwerten. Für Zwecke der Aufwertung der Beitragsgrundlagen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren durch Verordnung der Landesregierung festzustellen. Die Höhe der Aufwertungsfaktoren hat sich an den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 und § 108c ASVG zu orientieren.

3.

Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 97 Abs. 4a oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.

4.

Zeiten der Kindererziehung gemäß § 32 Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 32 Abs. 3 zweiterdritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

5.

Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.

6.

Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 97 Abs. 4a, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.)

(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 96a Abs. 1 Z 3 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1.350 € und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 96a Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1.350 €, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.

(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach § 95 LBDG 1997 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.

(2b) An die Stelle des Betrags von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.

(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten