§ 9 LBPG 2002 Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 9

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den zugerechneten Zeiträumen,

5.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) undVKG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube oderund Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2005
§ 9

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

1.

der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit,

2.

den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten,

3.

den angerechneten Ruhestandszeiten,

4.

den zugerechneten Zeiträumen,

5.

den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenussfähig erklärten Zeiten.

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

1.

eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

2.

eines Karenzurlaubes, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG) undVKG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG)Bgld. MVKG zurückgelegte Karenzurlaube oderund Karenzen gelten als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(4) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monats bleiben unberücksichtigt.

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