§ 20 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2003 bis 31.12.9999
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 17 Abs. 3 genannten Vorschriften und
4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 5, so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005)

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 65 Z 4 lit. a bis c genannten Einkünfte.

(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.

Stand vor dem 02.01.2003

In Kraft vom 01.01.2003 bis 02.01.2003
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

1. dem eigenen Erwerbseinkommen,
2. einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
3. einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in § 17 Abs. 3 genannten Vorschriften und
4. dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 5, so ist solange diese Voraussetzung zutrifft der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Z 1 bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.

(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005)

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 65 Z 4 lit. a bis c genannten Einkünfte.

(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.

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