§ 59 LBPG 2002 Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von Unterhaltsbeiträgen

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer(Anm.: entfallen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.LGBl. Nr. 45/2012)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012

(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 31 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer(Anm.: entfallen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen Beamten wie ein Hinterbliebener zu behandeln.LGBl. Nr. 45/2012)

(3) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Hauptstück gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug.

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