§ 61 LBPG 2002 Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 11 und 12 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; dies gilt weiter nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 anzurechnende Zeiten;

2.

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind.

Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

(6) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2004

(1) Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenussvordienstzeiten ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 1, 4, 11 und 12 anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist; dies gilt weiter nicht für gemäß § 60 Abs. 2 Z 4 anzurechnende Zeiten;

2.

die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlichrechtlichenöffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind.

Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.

(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.

(5) Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 92 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

(6) Ist für die in Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz genannten Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, nach § 172 Abs. 3 GSVG oder nach § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten abweichend von Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an das Land zu leisten.

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