§ 66 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2006 bis 31.12.9999
(1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen,
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 886,1 Euro ............................. 0 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 30 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 40 %,
von allen weiteren Beträgen ......................... 50 %;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 1 329,1 Euro ......................... 0 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 30 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 40 %,
von allen weiteren Beträgen ........................ 50 %.
4. Der Ruhensbetrag darf.
a) weder 50 % der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Stand vor dem 07.06.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 07.06.2006
(1) Übt ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
3. Vom Gesamteinkommen ruhen,
a) wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 886,1 Euro ............................. 0 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 30 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 40 %,
von allen weiteren Beträgen ......................... 50 %;
b) wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 1 329,1 Euro ......................... 0 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 30 %,
von den weiteren 443 Euro .......................... 40 %,
von allen weiteren Beträgen ........................ 50 %.
4. Der Ruhensbetrag darf.
a) weder 50 % der Vollpension
b) noch das Erwerbseinkommen
überschreiten.
5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
6. Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung ist der im jeweiligen Sonderzahlungsmonat gebührende ungekürzte Ruhebezug.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

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