§ 68 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2006 bis 31.12.9999
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

Stand vor dem 07.06.2006

In Kraft vom 01.01.2003 bis 07.06.2006
Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

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