§ 98 LBPG 2002 Beitrag

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,2 %,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,1 %,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2 %,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,9 %,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,8 %,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,7 %,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,6 %,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,5 %,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,4 %,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,3 %,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,2 %,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,1 %,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 1 %,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,9 %,

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,8 %,

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2005 bis 31.12.2014

(1) Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten

1.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 2,2 %,

2.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 2,1 %,

3.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 2 %,

4.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,9 %,

5.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1,8 %,

6.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 1,7 %,

7.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 1,6 %,

8.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 1,5 %,

9.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 1,4 %,

10.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 1,3 %,

11.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 1,2 %,

12.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 1,1 %,

13.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 1 %,

14.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,9 %,

15.

die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, 0,8 %,

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

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