§ 106 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,

Pflegekostenbeitrag

§ 106. Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Mai 2002 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2006
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,

Pflegekostenbeitrag

§ 106. Ansprüche auf Todesfall- oder Bestattungskostenbeitrag für Todesfälle, die nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, können nur bestehen, wenn der Tod im Dienststand eingetreten ist. Ein Pflegekostenbeitrag kann für Todesfälle, die nach dem 30. April 2002 eingetreten sind, nur im Fall des Todes im Dienststand gewährt werden. Auf Todesfälle, die vor dem 1. Mai 2002 eingetreten sind, sind die §§ 42 bis 45 und die auf sie verweisenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten am 30. April 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008)

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