§ 107 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
(1) Der 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 lit.c sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1. im Jahr 2001 10 %
2. im Jahr 2002 20 %
3. im Jahr 2003 30 %
4. im Jahr 2004 40 %
der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008)

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2006
(1) Der 9. Abschnitt des 2. Hauptstücks ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 65 Z 4 lit.c sind dem Gesamteinkommen nur dann zuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 66 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

1. im Jahr 2001 10 %
2. im Jahr 2002 20 %
3. im Jahr 2003 30 %
4. im Jahr 2004 40 %
der Vollpension nicht überschreiten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 4/2008)

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