§ 111 LBPG 2002 Ausmaß der Nebengebührenzulage

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in § 73 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr Divisor

------------------------------

2000 455

2001 472,5

2002 490

2003 507,5

2004 525

2005 542,5

2006 560

2007 577,5

2008 595

2009 612,5

2010 630

2011 647,5

2012 665

2013 682,5

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.10.2015

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 73 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor “700” in § 73 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

Jahr Divisor

------------------------------

2000 455

2001 472,5

2002 490

2003 507,5

2004 525

2005 542,5

2006 560

2007 577,5

2008 595

2009 612,5

2010 630

2011 647,5

2012 665

2013 682,5

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