§ 4 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes oder eines anderen Bundeslandes im Burgenland beschäftigt sind, keine Anwendung§ 4 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 9 und 10 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 75 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 5, 7 und 8 sowie die §§ 56 bis 66 und 77 bis 109 des 4. Abschnittes dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlich rechtlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(5) Die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sind, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes oder eines anderen Bundeslandes im Burgenland beschäftigt sind, keine Anwendung§ 4 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Abschnitte 2, 2a bis 2c, 6, 9 und 10 sowie die §§ 40k bis 51 des Abschnittes 3 und die §§ 67 bis 75 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 5, 7 und 8 sowie die §§ 56 bis 66 und 77 bis 109 des 4. Abschnittes dieses Gesetzes finden auf Bedienstete in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, der Gemeindeverbände und der Gemeinden keine Anwendung.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder eines öffentlich rechtlichen Fonds beschäftigt sind, nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind.

(5) Die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sind, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten