§ 24 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Wird eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 § 24 LArbOgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft die Dienstgeberin oder den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Landesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 29.10.2022 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
Wird eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 § 24 LArbOgekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft die Dienstgeberin oder den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Landesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet seit 29.10.2022 weggefallen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.

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