§ 25 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1§ 25 LArbO), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben unberührt seit 29.10.2022 weggefallen. Hinsichtlich der Anspruchsdauer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes an Stelle anderer Regelungen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 12.10.1990 bis 29.10.2022
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 21 Abs. 1§ 25 LArbO), Verschuldensgrad (§ 21 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 21 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben unberührt seit 29.10.2022 weggefallen. Hinsichtlich der Anspruchsdauer gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes an Stelle anderer Regelungen.

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