§ 34 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

a)

sich einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit schuldig macht;

b)

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c)

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

e)

sich Tätlichkeiten, einer Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;

f)

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

g)

die Arbeit beharrlich verweigert.

§ 34 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

a)

sich einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit schuldig macht;

b)

sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;

c)

ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;

d)

trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;

e)

sich Tätlichkeiten, einer Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;

f)

Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;

g)

die Arbeit beharrlich verweigert.

§ 34 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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