§ 39f LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 39f LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren§ 39f LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Im Übrigen gilt § 39e Abs. 2, 3 und 4.

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