§ 55b LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften§ 55b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Beschäftigerin oder den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auch der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 07.03.2015 bis 29.10.2022
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers gilt die Beschäftigerin oder der Beschäftiger als Dienstgeberin oder Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften§ 55b LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Überlasserin oder der Überlasser hat die Beschäftigerin oder den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.

(3) Während der Überlassung gelten für die überlassene Dienstnehmerin oder den überlassenen Dienstnehmer die im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers für vergleichbare Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.

(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb der Beschäftigerin oder des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auch der Beschäftigerin oder dem Beschäftiger.

(5) Die Überlasserin oder der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald sie oder er weiß oder wissen muss, dass die Beschäftigerin oder der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

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