§ 57 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 § 57 LArbOfestgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt für die wöchentliche Normalarbeitszeit folgende Verteilung:

1.

für die 42-Stundenwoche:

durch 13 Wochen ................ 45 Stunden,

durch 26 Wochen ................ 42 Stunden,

durch 13 Wochen ................ 39 Stunden;

2.

für die 40-Stundenwoche:

durch 13 Wochen ................ 43 Stunden,

durch 26 Wochen ................ 40 Stunden,

durch 13 Wochen ................ 37 Stunden.

(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind die über die wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 56 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden nach § 65 zu entlohnen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 56a.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 28.01.2009 bis 29.10.2022
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 56 Abs. 2 § 57 LArbOfestgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Fehlt eine kollektivvertragliche Regelung, gilt für die wöchentliche Normalarbeitszeit folgende Verteilung:

1.

für die 42-Stundenwoche:

durch 13 Wochen ................ 45 Stunden,

durch 26 Wochen ................ 42 Stunden,

durch 13 Wochen ................ 39 Stunden;

2.

für die 40-Stundenwoche:

durch 13 Wochen ................ 43 Stunden,

durch 26 Wochen ................ 40 Stunden,

durch 13 Wochen ................ 37 Stunden.

(3) Wird eine für Zeiten der Arbeitsspitzen nach Abs. 1 und 2 verlängerte Arbeitszeit nicht innerhalb eines Dienstjahres, bei kürzerer Beschäftigungsdauer bis zum Ende der Beschäftigung, durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen, sind die über die wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 56 Abs. 2 hinaus geleisteten und nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden nach § 65 zu entlohnen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 56a.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten