§ 66 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 66 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben§ 66 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

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