§ 105o LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 105o LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 17.06.2006 bis 29.10.2022
Die Dienstnehmerin kann

1.

nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,

2.

nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,

3.

bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105h Abs. 8 in Verbindung mit § 26s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz

ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

§ 105o LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

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