§ 131 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

1.

des Lehrberechtigten,

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche in des Vertrauens der Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sovern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

a)

wenn der Lehreberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmers des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 108, 108a, 108b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 30.10.1993 bis 29.10.2022
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

1.

des Lehrberechtigten,

a)

wenn der Lehrling sich eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche in des Vertrauens der Lehrberechtigten unwürdig erscheinen läßt;

b)

wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

c)

wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sovern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

d)

wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

2.

des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

a)

wenn der Lehreberechtigte die Ausbildungspflicht nicht erfüllt;

b)

wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

c)

wenn der Lehrberechtigte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht, ihn mißhandelt, körperlich züchtigt oder erheblich wörtlich beleidigt oder es unterläßt, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Familienangehörige des Lehrberechtigten oder Dienstnehmers des Betriebes zu schützen;

d)

wenn der Lehrberechtigte wiederholt gegen die §§ 108, 108a, 108b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs§ 131 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (§ 123 Abs. 4).

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