§ 164b LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 136 § 164b LArbOzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 167 und 168 gelten sinngemäß seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) § 164a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.07.2000 bis 29.10.2022
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 136 § 164b LArbOzusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluss, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 167 und 168 gelten sinngemäß seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) § 164a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

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