§ 172 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 172 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 171 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 12.10.1990 bis 29.10.2022
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen§ 172 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

1.

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 171 Abs. 3;

2.

die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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