§ 190 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Personen zur Rechnungsprüfung (und zwei Personen zur Stellvertretung) zu wählen§ 190 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 160 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung der Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertretung) dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Personen zur Rechnungsprüfung (und zwei Personen zur Stellvertretung) zu wählen§ 190 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. § 160 Z 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer hat anlässlich der Beschlussfassung über die Einhebung der Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (Stellvertretung) dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

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