§ 204 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 204 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 198 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 204 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 198 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

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