§ 208 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten§ 208 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 207 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten§ 208 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Entlassung kann bei den ordentlichen Gerichten angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 207 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 207 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

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