§ 223 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Im Burgenland werden am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Eisenstadt-Umgebung und Oberwart Einigungskommissionen errichtet§ 223 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Der Sprengel der Einigungskommission in Eisenstadt umfaßt den Bereich der Verwaltungsbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg und Oberpullendorf sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust, der Sprengel der Einigungskommission in Oberwart den Bereich der Verwaltungsbezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf. Die Landesregierung kann bei Bedarf im Verordnungswege auch am Sitze anderer Bezirksverwaltungsbehörden Einigungskommissionen errichten.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung, oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Zum Mitglied (Erstzmitglied) kann bestellt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag besitzt.

(4) Die Einigungskommission kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer sind vor Entscheidung der Einigungskommission auf Verlangen anzuhören.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Einigungskommission ist es erforderlich, daß die Mitglieder vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände drei Tage vorher zur Sitzung eingeladen werden und außer dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter) wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus der Gruppe der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung des Gleichgewichtes als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat.

(6) Die Beschlüsse der Einigungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 26.10.1977 bis 29.10.2022
(1) Im Burgenland werden am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörden Eisenstadt-Umgebung und Oberwart Einigungskommissionen errichtet§ 223 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Der Sprengel der Einigungskommission in Eisenstadt umfaßt den Bereich der Verwaltungsbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg und Oberpullendorf sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust, der Sprengel der Einigungskommission in Oberwart den Bereich der Verwaltungsbezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf. Die Landesregierung kann bei Bedarf im Verordnungswege auch am Sitze anderer Bezirksverwaltungsbehörden Einigungskommissionen errichten.

(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung, oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt.

(3) Zum Mitglied (Erstzmitglied) kann bestellt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat und das Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag besitzt.

(4) Die Einigungskommission kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer sind vor Entscheidung der Einigungskommission auf Verlangen anzuhören.

(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Einigungskommission ist es erforderlich, daß die Mitglieder vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände drei Tage vorher zur Sitzung eingeladen werden und außer dem Vorsitzenden (dem Stellvertreter) wenigstens je ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus der Gruppe der Dienstgeber und Dienstnehmer anwesend ist. Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung des Gleichgewichtes als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat.

(6) Die Beschlüsse der Einigungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

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