§ 232c LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen§ 232c LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden Mitglieder;

c)

die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 17.06.2006 bis 29.10.2022
(1) Der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen§ 232c LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens fünf weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

a)

Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden Mitglieder;

c)

die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Kanzleiarbeiten der Kommission sind unter der Leitung des Vorsitzenden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten