§ 232r LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 232r LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 232q gilt sinngemäß.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 29.12.2009 bis 29.10.2022
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden§ 232r LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 232q gilt sinngemäß.

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