§ 235 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3 bis 6, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9, 93b Abs. 4 und 5, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 und 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Abs. 3, 4 Z 2 und Abs. 5, 112 Abs. 3, 127 Abs. 2, 233 und 234a oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

des § 40 Abs. 2 bis 4, §§ 40a sowie 40g mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro,

2.

des § 40f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro,

3.

der §§ 40d, 40f Abs. 1 sowie § 40i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2 000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4, und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.

(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 234a sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 157 Abs. 3 der Wahlvorstand;

2.

der §§ 46, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1 und 217 der Betriebsrat;

3.

des § 210 Abs. 2 oder des § 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 213 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 215 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag als Privatkläger stellt. Auf das Verfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG anzuwenden.

(5) Übertretungen des § 232o durch zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 2§ 235 LArbO ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber sind auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafenseit 29.10.2022 weggefallen.

(6) Übertretungen des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1 und 4, § 254 Abs. 2, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 260 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 278 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 264 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

2.

des § 248 Abs. 4 und § 254 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

3.

des § 260 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 260 Abs. 1 zuständige Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

4.

des § 278 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin oder Privatankläger).

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 27.11.2018 bis 29.10.2022
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3 bis 6, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9, 93b Abs. 4 und 5, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 97 Abs. 1, 3 und 6, 98 Abs. 1 und 3, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 108 bis 109, 111 Abs. 3, 4 Z 2 und Abs. 5, 112 Abs. 3, 127 Abs. 2, 233 und 234a oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 1.100 Euro ist zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(2a) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Verwaltungsübertretungen

1.

des § 40 Abs. 2 bis 4, §§ 40a sowie 40g mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro,

2.

des § 40f Abs. 2 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro,

3.

der §§ 40d, 40f Abs. 1 sowie § 40i Abs. 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 500 Euro bis zu 2 000 Euro,

durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der ins Burgenland überlassenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

(3) Wer den Bestimmungen der §§ 46, 157 Abs. 3, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1, 210 Abs. 2, 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 215 Abs. 4, und 217 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2.200 Euro zu bestrafen.

(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 234a sind hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin oder jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

(4) Übertretungen gemäß Abs. 3 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 157 Abs. 3 der Wahlvorstand;

2.

der §§ 46, 191 Z 3, 201 Abs. 3 und 4, 205, 206 Abs. 1 und 217 der Betriebsrat;

3.

des § 210 Abs. 2 oder des § 211 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a das gemäß § 213 zuständige Organ der Dienstnehmerschaft und

4.

des § 215 Abs. 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag als Privatkläger stellt. Auf das Verfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG anzuwenden.

(5) Übertretungen des § 232o durch zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 2§ 235 LArbO ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) oder durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber sind auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafenseit 29.10.2022 weggefallen.

(6) Übertretungen des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1 und 4, § 254 Abs. 2, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 260 Abs. 2, § 264 Abs. 1, § 278 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(7) Übertretungen nach Abs. 6 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 242 Z 1 und 2, § 244 Abs. 3, § 245 Abs. 5, § 248 Abs. 1, § 256 Abs. 3, § 257 Abs. 3, § 264 Abs. 1 und § 280 Abs. 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Europäischen Genossenschaft bestehenden Vertretungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

2.

des § 248 Abs. 4 und § 254 Abs. 2 das besondere Verhandlungsgremium;

3.

des § 260 Abs. 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 260 Abs. 1 zuständige Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

4.

des § 278 Abs. 1 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften, betroffenen Betrieben oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatanklägerin oder Privatankläger).

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