§ 240 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 237 § 240 LArbOerfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 237 § 240 LArbOerfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmerschaft zu schaffen seit 29.10.2022 weggefallen.

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