§ 243 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 240§ 243 LArbO) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen oder

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 29.10.2022 weggefallen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 240§ 243 LArbO) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

1.

der beteiligten juristischen Personen oder

2.

der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.

seit 29.10.2022 weggefallen.

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