§ 244 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten§ 244 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat

1.

im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 237 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,

2.

im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans,

3.

im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplans und

4.

im Fall einer gemäß § 237 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

zu erfolgen.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

1.

die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,

2.

die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

4.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmerschaft in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

5.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

6.

den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten§ 244 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat

1.

im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 237 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,

2.

im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans,

3.

im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 237 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplans und

4.

im Fall einer gemäß § 237 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

zu erfolgen.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

1.

die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,

2.

die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

4.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmerschaft in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

5.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer; wenn nicht alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,

6.

den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmerschaft ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

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