§ 251 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 251 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 244 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 261 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 255 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.10.2022
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung§ 251 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 256 Abs. 1 fasst;

2.

wenn das ordentliche Gericht die Errichtung (§ 244 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 261 Abs. 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des gemäß § 255 maßgeblichen Zeitraums keine Vereinbarung gemäß den §§ 259 oder 260 zustande gekommen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten