§ 274 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen§ 274 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmerschaft nach Maßgabe der §§ 275 bis 277 weiterhin Anwendung.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmerschaft oder die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen§ 274 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmerschaft nach Maßgabe der §§ 275 bis 277 weiterhin Anwendung.

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