§ 277 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder§ 277 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft haben im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder§ 277 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen.

(2) Für das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrats gilt § 212 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Recht der Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmerschaft auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrats gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktorinnen oder Direktoren.

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