§ 286 LArbO (weggefallen)

Burgenländische Landarbeitsordnung 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2022 bis 31.12.9999
Auf bestehende, über den 31§ 286 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dezember 1974 hinaus andauernde Dienstverhinderungen finden die bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung bis zur Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 1974 eintreten, sind die ab 1. Jänner 1975 geltenden Bestimmungen über Entgeltfortzahlung (§§ 1 bis 6 des Artikels VI der 2. Landarbeits-Gesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 782) anzuwenden.

Stand vor dem 29.10.2022

In Kraft vom 15.01.2008 bis 29.10.2022
Auf bestehende, über den 31§ 286 LArbO seit 29.10.2022 weggefallen. Dezember 1974 hinaus andauernde Dienstverhinderungen finden die bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung bis zur Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 1974 eintreten, sind die ab 1. Jänner 1975 geltenden Bestimmungen über Entgeltfortzahlung (§§ 1 bis 6 des Artikels VI der 2. Landarbeits-Gesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 782) anzuwenden.

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