§ 3 Bgld. BSchG 2001 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat hinsichtlich aller dienstlichen Aufgabenfür die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten für deren Leben, Gesundheit und Sicherheit zu sorgengehen. In diesem SinneDer Dienstgeber hat der Dienstgeber die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Schutz des Lebens, der Gesundheit undsowie der Sicherheit derIntegrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondereeinschließlich der Maßnahmen

1.

zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren;

2.

zur Information;

3.

zur Unterweisung sowie

4.

zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Die Bediensteten dürfen zur TragungVerhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Kosten dieser Maßnahmen nicht herangezogen werdenBereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zweckdienlich zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

1.

ihre dienstlichen Tätigkeiten unverzüglich einstellen;

2.

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

3.- außer in begründeten Ausnahmefällen - ihre Arbeit nicht

wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.

(5) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in (/auf) der sich der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst aufhalten kannanwesend ist, ist ein geeigneter Bedienstetereine geeignete Person zu beauftragen, derdie auf die Durchführung und Einhaltung der erforderlichennotwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (verantwortlicher Bediensteter).

(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Der Dienstgeber hat hinsichtlich aller dienstlichen Aufgabenfür die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten für deren Leben, Gesundheit und Sicherheit zu sorgengehen. In diesem SinneDer Dienstgeber hat der Dienstgeber die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum Schutz des Lebens, der Gesundheit undsowie der Sicherheit derIntegrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondereeinschließlich der Maßnahmen

1.

zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren;

2.

zur Information;

3.

zur Unterweisung sowie

4.

zur Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Die Bediensteten dürfen zur TragungVerhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Kosten dieser Maßnahmen nicht herangezogen werdenBereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zweckdienlich zu informieren.

(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr

1.

ihre dienstlichen Tätigkeiten unverzüglich einstellen;

2.

sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und

3.- außer in begründeten Ausnahmefällen - ihre Arbeit nicht

wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.

(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Bediensteten bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen.

(5) Für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in (/auf) der sich der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst aufhalten kannanwesend ist, ist ein geeigneter Bedienstetereine geeignete Person zu beauftragen, derdie auf die Durchführung und Einhaltung der erforderlichennotwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat (verantwortlicher Bediensteter).

(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

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