§ 6 Bgld. BSchG 2001 Information der Bediensteten über Gefahren und deren Verhütung

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information hat während der Dienstzeit zu erfolgen.

(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.

(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Informationen verstanden haben.

(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen oder aufzulegen.

(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2 und 5 kann entfallen, wenn die Personalvertretung entsprechend informiert wurde und diese Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und die dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss die Bediensteten in die Lage versetzen durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information hat während der Dienstzeit zu erfolgen.

(2) Die Information muss vor Aufnahme des Dienstes erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder dienstlicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit.

(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(4) Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, dass die Bediensteten die Informationen verstanden haben.

(5) Den Bediensteten sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend Arbeitsstoffe sind den betroffenen Bediensteten jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen oder aufzulegen.

(6) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß den Abs. 1, 2 und 5 kann entfallen, wenn die Personalvertretung entsprechend informiert wurde und diese Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und die dienststellenspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

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