§ 12 Bgld. BSchG 2001 Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Der Dienstgeber hat - soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, arbeitsplatzbezogen - die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumente).

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