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(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über
1. | Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie | |||||||||
2. | die Prüfung von Arbeitsmitteln zu treffen sowie | |||||||||
3. | eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel zu erstellen. |
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten, unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über
1. | Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel sowie | |||||||||
2. | die Prüfung von Arbeitsmitteln zu treffen sowie | |||||||||
3. | eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel zu erstellen. |
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Gefahren für die Gesundheit und die Sicherheit der Bediensteten, unter Bedachtnahme auf Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen sowie auf internationale Übereinkommen durch Verordnung Arbeitsmittel bezeichnen, für die ein Wartungsbuch zu führen ist.