§ 60 Bgld. BSchG 2001 Nachweis der Fachkenntnisse

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§ 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Der Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 59 ist durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder durch ein Zeugnis einer anderen Einrichtung zu erbringen, die hiezu vom zuständigen Bundesminister ermächtigt wurde (§ 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999).

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