§ 91 Bgld. BSchG 2001 Sonstige Maßnahmen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2001 bis 31.12.9999

Werden sonstige Mängel festgestellt, so hat die Bedienstetenschutzkommission diese dem Leiter der überprüften Dienststelle schriftlich bekanntzugeben. Der Dienststellenleiter hat hiezu innerhalb von sechs Wochen Stellung zu nehmen.

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