§ 3 Bgld. WSRV

Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999

Soweit Maßnahmen, die der Wildstandregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016LGBl. Nr. 70/2020, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 18.05.2017 bis 08.07.2021

Soweit Maßnahmen, die der Wildstandregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2016LGBl. Nr. 70/2020, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.

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